Gesetze
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt.
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
Organe der Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand…
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu…
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.