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Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt…
Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung), der Geschäftsbericht und die Wirtschaftsführung werden von einer öffentlich bestellten…
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,…
Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch…
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches…
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.