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Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. Der Antrag ist binnen…
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den…
Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die…
Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist…
Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der Prüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.…
1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.