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Die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag durch die oder den Vorsitzenden, eine von dieser oder diesem bestimmte Prüferin oder einen von dieser oder diesem bestimmten Prüfer mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach der Mitteilung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 oder nach Abschluss der mündlichen Prüfung in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen Einsicht nehmen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.
Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des…
Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die…
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den…
Anwärter können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Staatsprüfung Einsicht in die eigene Prüfungsarbeit,…
Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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