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Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamts. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen.
Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. Der Antrag ist binnen…
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den…
1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des…
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats…
Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die…
Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer. Der Antrag ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.