Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht und möglichst selbstständig zu erledigen. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten und Vorträge aus Akten in Betracht.
Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
§§ 41 Abs. 3 und 42 gelten entsprechend.
Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist für die…
§ 41 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Arbeitsgemeinschaft leiten, ist die Rechtsanwaltskammer zu…
Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden. Die Teilnahme ist Pflicht. Sofern es im Hinblick auf die…
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige…
Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:
Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.