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Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dabei soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. In dem Zeugnis sind die Leistungen mit einer für die Bewertung der Einzelleistungen in der Prüfung festgesetzten Note und Punktzahl (§ 17 Absatz 1) zu bewerten. Wird eine Arbeitsgemeinschaft von mehr als einer Person geleitet, ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen. Bei der Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung ausreichend. Dritter Teil Die zweite juristische Staatsprüfung
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren…
1Die Leiterin/der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -stelle hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis über die…
1Die Leiterin/Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar am Ende der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Arbeitsgemeinschaft…
Die Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben.…
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 6), die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.