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Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel der Ausbildung (§ 39) erreicht haben und ihnen damit nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach ihrem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zuerkannt werden kann. Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Ernennung zur Notarin oder zum Notar ist.
1Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt. 2Die Prüfung soll feststellen, ob die…
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Studienreferendarin oder der Studienreferendar nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und…
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Studienreferendarin oder der Studienreferendar nach den fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie der…
Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches…
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie ihrer…
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.