Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin“/„Assessor“ zu führen.
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 23. auf die Einstellung folgenden Monats, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung bestanden oder nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. VI. Abschnitt Schlussvorschriften