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Bewerberinnen und Bewerber können sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden: a) bei dem Justizprüfungsamt, dessen Bezirk sie durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören; b) bei jedem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaft studiert haben.
Wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen, so ist dieses Justizprüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig. Solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber von einem Justizprüfungsamt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Prüfung zugelassen.
Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist an das Justizprüfungsamt zu richten. Ihm sind beizufügen:
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des…
Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem für die Justiz zuständigen Ministerium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.