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Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4.
für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch…
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 9 Satz 3 gelten entsprechend.
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des…
Die Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.