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Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen. Vierter Teil Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.
Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Archivwesens“ oder „Assessor des Archivwesens“ zu führen.…
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin des Verwaltungsdienstes“ oder ,,Assessor des Verwaltungsdienstes“ zu führen.
Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen. Abschnitt VII Ordnungswidrigkeiten…
Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.
Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.