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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer des § 27 Absatz 2 sowie den sachlich zugehörigen Pflichtstoff gemäß § 27 Absatz 3.
1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag. 2Dieser ist den Pflichtfächern (§ 27 Absatz 2) zu entnehmen. 3§ 27 Absatz 3 und § 8 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. 4Der Aktenvortrag soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohl durchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen.
1Das Prüfungsgespräch gliedert sich in drei Prüfungsbereiche. 2Es erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer. 3Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden. 4Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff auf die einzelnen Prüferinnen/Prüfer. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Prüferinnen/Prüfer.
1Der Aktenvortrag und die Leistungen in dem Prüfungsgespräch, diese für den Prüfungsbereich eines jeden der drei Prüferinnen/Prüfer gesondert, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsnote nach § 11 Absatz 4 unter Angabe der erreichten Punktzahl bewertet. 2Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.