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1§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung. 3Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sieben geteilt wird.
1Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden. 2Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes entscheidet über die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird. 3Ordnet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes als Voraussetzung die Ableistung eines weiteren Vorbereitungsdienstes (Ergänzungsvorbereitungsdienst) an, bestimmt sie/er hierbei insbesondere dessen Dauer und an welche Ausbildungsstellen eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgen soll. 4Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen und die nähere Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts. 4Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll an dem nächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin die Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfung hat spätestens an dem übernächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin zu erfolgen. 5Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt hiervon unberührt.