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Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 250 Euro.
§ 2 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben: Die Aufforderung zur Einzahlung eines Vorschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, in den in § 2 Absatz 4 genannten Fällen ermäßigt sich die Gebühr auf 35 Euro und in den in § 2 Absatz 5 genannten Fällen auf 180 Euro.
Die Prüfungsgebühren betragen für die Vorprüfung 80 DM, für die Hauptprüfung 165 DM. Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden…
Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des…
1Für die Abnahme der Prüfung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin/der Präsident des…
§ 20a Abs. 4 bis Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs. 4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden…
für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.