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1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts. 2Sie/Er entscheidet auch über die Gewährung von Dienstbefreiung und Erholungsurlaub. 3Hierbei sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 4Insbesondere soll Erholungsurlaub während der Einführungslehrgänge sowie an einzelnen Tagen, an welchen eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet, nicht gewährt werden. 5Ebenso soll Erholungsurlaub an den Tagen, an denen angeordnete schriftliche Arbeiten oder Aktenvorträge stattfinden, nicht bewilligt werden. 6Die Dauer des Erholungsurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten.
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht in ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle, der Arbeitsgemeinschaftsleiterin/des Arbeitsgemeinschaftsleiters und der Ausbilderin/des Ausbilders am Arbeitsplatz.