Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Für die Ausbildung in den Pflichtstationen kann bestimmt werden, dass ein allgemeiner Einführungslehrgang stattfindet.
§ 17a JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen