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Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach diesem Gesetz erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht entstehen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Arbeitsverhältnisses.
Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.