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Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwei Arbeitswochen im Kalenderjahr. Er ist auf das folgende Jahr nicht übertragbar.
Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Ob im Einzelfall vom Arbeitgeber ein freiwilliger Ausgleich gewährt wird, bleibt den betrieblichen Möglichkeiten überlassen.
Absatz 1 gilt entsprechend für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die allgemein bildende oder berufsbildende Schulen im Saarland besuchen.