Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kosten für Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 Jugendarbeitsschutzgesetz bemessen sich entsprechend den erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Einfachen des Gebührensatzes.