§ 2 JArbSchUVVerordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht…
§ 5 JArbSchGDV SLVerordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. September 2001
Die Kosten für Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 Jugendarbeitsschutzgesetz bemessen sich entsprechend den erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für…
§ 32b Abs. 3 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.
§ 1 NRW-27022Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 23,50 € für jede Untersuchung…
§ 4 JArbSchGDV SLVerordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. September 2001
Der Pauschalbetrag für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 32 bis 35 und 42 Jugendarbeitsschutzgesetz, die auf Grund gültiger…