Gesetz Nr. 760 zur Regelung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) Vom 2. Juli 1962
Zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 3 JarbSchGZustG SL
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