Gesetze
Gesetz wird geladen …
Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für ärztliche Untersuchungen nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden von der gemäß § 51 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde ausgegeben.