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Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.
Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind.
Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels (§ 22) und das Anhalten von…
Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche…
durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachten Personen oder Dritte zu befürchten sind.
Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels…
Besuche sowie Schriftwechsel und Telefongespräche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.