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Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.
Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 kontrolliert.
Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.
Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, einer Person oder der öffentlichen Sicherheit zulässig.
Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
1Der Schriftwechsel darf überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen…
Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt der Pakete kann überprüft werden. § 27 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Beschäftigung,…
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen und Telefaxe anzuwenden. Briefe, Pakete und Päckchen sind in Gegenwart der…
Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche…
Um eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu vermeiden, können der Schriftwechsel überwacht und…
Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.