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Den Jugendlichen darf seelsorgliche Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen.
Die Jugendlichen dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen.
Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von…
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen…
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Abschnitt 4 Sicherungsmaßnahmen
Elektronische Medien können zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend. Sechster Abschnitt Religionsausübung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.