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§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und Erziehungsmaßnahmen, entsprechend.
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
§ 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.