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Zur Abwendung des weiteren Vollzuges des Arrestes wegen der Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen sollen die Jugendlichen angehalten werden, während des Arrestvollzuges die Weisungen oder Auflagen zu erfüllen. Satz 1 gilt für die Nichterfüllung von Anordnungen gemäß § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung…
Im Vollzug des Nichtbefolgungsarrests sollen mit den Arrestierten die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten erörtert werden. Sie sollen dazu…
Die Anforderungen, die an das Verhalten des Jugendlichen gestellt werden, sind durch die Vollzugsbehörde in besonderen Verhaltensvorschriften zusammenzufassen,…
Erscheinen Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Jugendarrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, kann die gemäß §…
Die Gestaltung des Vollzugs und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den gemäß § 16 a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten…
Sie haben die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.