Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerausbildung)
die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten