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Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes,
den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes