Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ mit 30 Prozent sowie
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen im Erbscheinsverfahren und im Rahmen einer Erbausschlagung,
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.