JFAngAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 JFAngAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.