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Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
Von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung stört oder zu stören versucht oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist.
Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der…
Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der…
Prüfungsteilnehmende, gegen die zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen wird, sind von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der…
Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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