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Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit Anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die
Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst…
Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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