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Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die
Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die…
die Referendarin oder der Referendar nach § 24 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.