§ 34 Abs. 3 Nr. 3 JGGAufgaben des Jugendrichters
(weggefallen)
§ 104 Abs. 1 JGGVerfahren gegen Jugendliche
In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
§ 79 Abs. 2 JGGStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.