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Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.
Das Meldeverfahren muss
bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und
gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.
Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen.
nach § 4 unzulässig sind oder
die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, leicht zu handhabenden und wirksamen Verfahren für den Umgang mit und die Beilegung von Beschwerden des…
die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, leicht zu handhabenden und wirksamen Verfahren für den Umgang mit und die Beilegung von Beschwerden des…
Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen der Anbieter von Online-Plattformen zur Rechtswidrigkeit von Inhalten oder ihrer Unvereinbarkeit…
gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.