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Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels…
Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung…
Der Schriftwechsel der Gefangenen darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung…
§ 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend.
Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.