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Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung…
Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) gilt für Untergebrachte…
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass…
Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Freistellung der Gefangenen (§ 33) gelten entsprechend.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Taschengeld (§ 35), Hausgeld (§ 36), Überbrückungsgeld (§ 37) sowie zum Eigengeld (§ 38) gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.