§ 59 Nr. 5 AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
ob und für welches Gericht sie bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen…
§ 74 Abs. 2 Nr. 4 SächsJGIn-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991…
§ 66 LwAnpGGesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 LwVfGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen angehören, soweit diese…
§ 1 Abs. 1 SN-2749Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren der ländlichen Neuordnung
Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind im Freistaat Sachsen der Sächsische…