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Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der…
Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf…
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten…
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der…
Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen…
Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.