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Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten…
Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 b…
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten…
Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf…
Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5…
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.