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Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung mit.
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte der Justiz befugt, die oder der eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin“ oder „als Gerichtsvollzieher“.
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtszahlstelle herangezogen oder mit Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung betraut werden.
Die Gültigkeit einer Amtshandlung der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten der Justiz wird dadurch nicht berührt, dass sie von einer…
An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von…
Die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) wird für sämtliche Ansprüche, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 4a und 7 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der…
Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten…
von a) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes, b) Beamtinnen…
Die Vollstreckungsbehörde kann sich der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers nach Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales bedienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.