§ 2 JVKostG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der…
§ 125 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten…
§ 29b SN-9752Sächsische Justizorganisationsverordnung
Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10, Absatz 2 und 3 des…
Art. 1 Nr. 7 Buchst. b SN-17453Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
In Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichen bereinigten Fassung,…
Art. 4 Abs. 2 SN-10183Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
werden dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen. § 29b Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung Die Landesjustizkasse Chemnitz…