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Soweit für gerichtliche Verfahren, die landesrechtlich geregelt sind, die Anwendung von Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind durch die
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes,
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung,
Finanzgerichte die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung und
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte.
Durch die ordentlichen Gerichte sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafprozessordnung auch die jeweiligen Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung…
Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2…
Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente…
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden,…
Diese Verordnung ist in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den…
Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.