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Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage…
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuß des…
Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 4 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch…
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von…
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 9…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.