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Werden aus einer Gemeinde mehrere Gemeinden gebildet, so gehören diese Gemeinden dem Gerichtsbezirk an, dem die bisherige Gemeinde angehörte.
Werden aus mehreren Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet, so gehören die neuen Gemeinden zu dem Gerichtsbezirk, dem vor der Neubildung die Gebietsteile mit der höchsten Einwohnerzahl angehörten.
Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, § 2 unter Berücksichtigung dieser Veränderungen neu bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die…
Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert…
Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes herzustellen, soweit die von ihnen…
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem…
Die Bezirke der in Absatz 1 genannten Amtsgerichte umfassen die nachfolgend aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.