Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 4 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden oder Änderung von Gemeindenamen unrichtig geworden ist. Bei umfangreichen Änderungen kann der Justizminister die Anlage zu § 4 neu bekanntmachen.
Ändert sich die Gerichtseinteilung des § 2 auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt,…
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage…
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne…
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke,…
Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von…
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.