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Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
Abschnitt 4: Justizwachtmeisterdienst
Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter/der Anwärterin die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im…
die für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderte oder als Schwerbehinderter das…
Für die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 11 entsprechend.
In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.