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Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen
die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,
die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,
der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.
Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Abschnitt 5: Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
Abschnitt 4: Justizwachtmeisterdienst
Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.
Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu…
Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen.…
Die Befähigung für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter/der Anwärterin die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.